DGUV Grundsatz 308-008
Zielgruppe
Mitarbeiter, die Hubarbeitsbühnen bedienen sollen
Abschluss
Theoretische und praktische Prüfung, Befähigungsnachweis
Theoretische Inhalte
- Rechtliche Grundlagen
- Bauarten von Hubarbeitsbühnen
- Standsicherheit und Lastdiagramme
- Absturzsicherung und PSA gegen Absturz
- Gefahren und Schutzmaßnahmen
- Rettungsmaßnahmen
Praktische Ausbildung
- Tägliche Einsatzprüfung
- Bedienung verschiedener Hubarbeitsbühnen
- Fahren und Positionieren
- Notablass und Rettungsübungen
Anforderungen an Bediener
Die Benutzung von Hubarbeitsbühnen ist geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten. Der Arbeitgeber darf die selbstständige Bedienung nur dafür ausgewählten Personen schriftlich übertragen.
Voraussetzungen für die Beauftragung
- Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Person muss in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sein.
- Die Person muss ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmen nachgewiesen haben.
Die Beauftragung zur selbstständigen Bedienung sollte schriftlich erfolgen.
Kriterien für die Auswahl der Bediener
- Mindestalter 18 Jahre. Im Rahmen einer Berufsausbildung ist ein Einsatz unter fachlicher Aufsicht möglich. Die aufsichtführende Person sollte schriftlich festgelegt sein.
- Körperliche Eignung. Dazu zählen insbesondere ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit. Arbeitsmedizinische Grundsätze wie G 25 und G 41 bieten hierbei wichtige Anhaltspunkte.
- Geistige und charakterliche Eignung.
Zusätzlich erwartet
- Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge.
- Zuverlässiges, verantwortungsbewusstes und umsichtiges Handeln.