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Kranschulung

Als Ausbilder für Bediener von Krananlagen (TÜV NORD) biete ich Kranschulungen für verschiedene Kranarten an: Hallendeckenkran, Verladekran und Turmdrehkran. Die Ausbildung erfolgt nach DGUV Grundsatz 309-003 mit theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung.

DGUV Grundsatz 309-003HallendeckenkranVerladekranTurmdrehkran

Zielgruppe

Mitarbeiter, die Krane bedienen sollen

Abschluss

Theoretische und praktische Prüfung, Befähigungsnachweis für die jeweilige Kranart

Theoretische Inhalte

  • Rechtliche Grundlagen und Verantwortung
  • Aufbau und Funktionsweise der jeweiligen Kranart
  • Tragfähigkeit und Lastmomente
  • Anschlagmittel und ihre Verwendung
  • Gefahrenbereiche und Sicherheitsabstände
  • Prüfungen und Wartung

Praktische Ausbildung

  • Tägliche Einsatzprüfung
  • Anschlagen von Lasten
  • Heben, Schwenken und Absetzen
  • Zusammenarbeit mit Anschlägern
  • Notfallmaßnahmen

Anforderungen an Kranführer

Nach der Unfallverhütungsvorschrift für Krane darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die dafür geeignet, unterwiesen und beauftragt sind.

Voraussetzungen für die Beauftragung

  • Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Person muss körperlich und geistig geeignet sein.
  • Die Person muss im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben.
  • Von der Person muss zu erwarten sein, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllt.

Kranführer und Instandhaltungspersonal müssen mit ihren Aufgaben beauftragt werden. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen sollte die Beauftragung des Kranführers schriftlich erfolgen.

Kriterien für die Auswahl der Bediener

  • Der Einsatz jüngerer Personen unter 18 Jahren ist nur zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht erfahrener Personen zulässig.
  • Zur Unterweisung gehören neben theoretischer Wissensvermittlung auch ausreichende Fahrpraxis sowie die Fähigkeit, sicherheitsgefährdende Mängel zu erkennen.
  • Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie eine anerkannte Prüfung oder einen Kranführerlehrgang nach den geltenden Grundsätzen erfolgreich absolviert haben.

Zusätzlich erwartet

  • Zuverlässiges und verantwortungsbewusstes Handeln im Hebezeugbetrieb.
  • Sicheres Erkennen von Gefahren, Mängeln und Lastsituationen.

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